Satzung

Satzung des Vereins StartUp Schleswig-Holstein e. V. (Stand: 29.10.2018)

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „StartUp Schleswig-Holstein e. V.“, seine Kurzbezeichnung lautet „StartUp SH e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen werden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Gründungsforschung und die beschleunigte Umsetzung der Erkenntnisse, die Förderung von Entrepreneurship und Stärkung der Innovationskraft verschiedenster Akteure im Lande.

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, primär die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

• die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
• die Durchführung von allgemeinen und speziellen Informationsveranstaltungen für die Zielgruppen des Vereins,
• die Erstellung von fachlichen Publikationen verschiedenster Art zur Umsetzung des Vereinszwecks,
• den Betrieb einer Webpräsenz im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins,
• die Initiierung und ggf. Durchführung von Forschungsvorhaben und die Vergabe von Forschungsaufträgen im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins.

(3) Der Verein

• fördert die Zusammenarbeit sowie die Vernetzung der Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft und öffentlicher Hand in Fragen der Gründungsforschung, der Gründungsförderung und von Entrepreneurship,
• stellt die vorhandenen Kompetenzen und Interessen der Mitglieder dar und fördert den gemeinsamen Kompetenzerwerb aller Akteure untereinander,
• entwickelt und fördert den Erfahrungsaustausch zwischen den Akteuren,
• regt ideelle Kooperationen zwischen den Akteuren an, identifiziert mögliche Kooperationsprojekte, unterstützt und begleitet diese in der Entwicklung,
• informiert über den Zugang zu Fördermitteln und erleichtert diesen ggf.,
• sorgt für eine angemessene Außendarstellung regional, national, supra- und international,
• strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Netzwerken regional, national, supra- und international an,
• ergreift sonstige Maßnahmen, die den Vereinszweck fördern.

(4) Der Verein kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung nationalen oder internationalen Organisationen beitreten, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, wenn aus der Mitgliedschaft Vorteile für den Verein, oder die Verwirklichung des Vereinszwecks resultieren und die Mitgliedschaft für den Verein wirtschaftlich vertretbar ist.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Eigenmitteln des Vereins.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(6) Es darf keine Person durch vereinszwecksfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Auslagenerstattungen o. ä. begünstigt werden.

(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele und Förderung und Unterstützung der Aufgaben des Vereins interessiert ist.

(2) Fördermitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden, die an der Förderung und Unterstützung des Vereins interessiert ist. Fördermitglieder unterstützen bis auf eigenen Widerruf den Verein mit einem selbstgewählten Förderbeitrag. Sie können als Gäste mit Rede- und Antragsrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. Sie können nicht für eine Vorstandsfunktion kandidieren.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist mithilfe des vereinseigenen Aufnahmeantrags schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen.
Über den Aufnahmeantrag ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung vorläufig, wonach das vorläufige Mitglied alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes hat.
Die abschließende Aufnahmeentscheidung über die vorläufig aufgenommenen Mitglieder trifft die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand auf seiner nächstfolgenden Sitzung abschließend.
Für den Fall der Ablehnung kann sich der oder die Abgelehnte an die Mitgliederversammlung wenden.
Dies muss in schriftlicher Form durch einen an den Vorstand zu richtenden Widerspruch mit der Folge der Erörterung des Aufnahmeantrages bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Der Widerspruch muss beim Vorstand innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der ablehnenden Entscheidung des Vorstandes bei dem Antragsteller eingehen.
Geschieht dies nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder lehnt die Mitgliederversammlung den Aufnahmeantrag ab, so kann ein erneuter Aufnahmeantrag frühestens nach Ablauf des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

(4) Alle ordentliche Mitglieder haben das Recht mit vollem Rede-, Antrags- und Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu den Inhalten und der Arbeit des Vereins zu unterbreiten.

(5) Alle ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht,

• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
• die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten,
• alle für eine ordnungsgemäße Vereinsverwaltung erforderlichen Daten und deren eventuelle Änderung dem Vorstand unverzüglich zu melden,
• den Beitrag entsprechend der jeweils geltenden Beitragsordnung rechtzeitig zu entrichten.

(6) Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet

• durch Austritt; dieser ist nur zum Schluss des Kalenderjahres zulässig und muss mindestens drei Monate vor dessen Ablauf schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden,
• durch Ausschluss,
• durch deren Auflösung.

(7) Die Mitgliedschaft von Fördermitgliedern endet

• durch Widerruf des Förderbeitrages,
• durch Ausschluss,
• durch deren Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(8) Der Ausschluss kann erfolgen,

• bei fruchtlosem Ablauf einer vom Vorstand gesetzten Frist zur Mitteilung der für eine ordnungsgemäße Vereinsverwaltung erforderlichen Mitgliedsdaten,
• bei fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintritt gesetzten angemessenen Frist zur Nachentrichtung des Mitgliedsbeitrages,
• bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
• bei sonstigem grob vereinsschädigendem Verhalten.

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Vor Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
Wird der Ausschlussbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Ein Anspruch auf Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft kann der Vorstand abwägen ob eine vollständige oder anteilige Rückgewähr von Sacheinlagen möglich, sinnvoll, angemessen und unter Berücksichtigung des Ausschluss- bzw. Beendigungsgrundes gerechtfertigt ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung

(1) Es wird ein Mitgliedsbeitrag zur Finanzierung der Vereinstätigkeit im Rahmen dieser Satzung erhoben, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer eigenen Beitragsordnung geregelt wird. Zudem wird von neu aufzunehmenden ordentlichen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
Die Beitragssatzung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2) Neben den Beiträgen seiner Mitglieder finanziert sich der Verein insbesondere durch

• Fördermittel und
• Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten.

§ 5 Organe des Vereins, Vereinsgliederungen

(1) Organe des Vereins sind

• die Mitgliederversammlung (§ 6) und
• der Vorstand (§ 7).

(2) Der Verein kann dauerhafte oder befristete Fachgruppen und thematische Arbeitskreise einrichten.

(3) Der Verein kann auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung einen Beirat einrichten. Dessen Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Der Beirat wählt auf Vorschlag des Vorstandes eine Beiratsvorsitzende bzw. einen Beiratsvorsitzenden, die oder der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen kann.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder; jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch die gesetzlichen Vertreter oder durch von diesen bevollmächtigte Personen vertreten.
Mitglieder können sich auch durch andere von ihnen schriftlich bevollmächtigte Personen in der Mitgliederversammlung vertreten lassen.

(2) Die Mitgliederversammlung tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen elektronisch an die vom Mitglied zuletzt gemeldete Mailadresse eingeladen. Vereins- oder satzungsrechtlich notwendige schriftliche Unterlagen und Beschlussvorschläge sind mit der gleichen Frist zu versenden.

Parallel sind die Einladung, Tagesordnung und Sitzungsunterlagen in einem zugangsgeschützten und nur den Mitgliedern zugänglichen Bereich einer Webpräsenz des Vereins einzustellen, sofern eine solche eingerichtet wird.

Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden (Dringlichkeitsanträge), beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, der Beschluss oder die Änderung der Beitragsordnung sowie die Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder können auf einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern in der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(3) Die Mitgliederversammlung kann sich durch Beschluss eine eigene Geschäftsordnung geben.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Der Vorstand hat die außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags einzuberufen.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmrechte.
Personalwahlen sollen in geheimer Abstimmung erfolgen.
Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung, über die Beitragsordnung des Vereins und deren Änderung sowie über die Erhebung einer Umlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Der Vereinszweck kann nur einstimmig geändert werden.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben und auf der nächsten Mitgliederversammlung förmlich festzustellen ist.

(8) Die Mitgliederversammlung ist über ihre gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus für folgende Beschlussgegenstände zuständig:

• Überwachung und Verfolgung der ordnungsgemäßen Umsetzung der in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und Aufträge an den Vorstand,
• Festlegung der Anzahl von bis zu vier Beisitzerinnen und Beisitzern im Vorstand vor deren Wahl,
• Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB in Einzelwahl, Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer entsprechend der vorab beschlossenen Anzahl in Blockwahl in alphabetischer Reihenfolge
• Nachwahl oder Abberufung von einzelnen oder mehreren Vorstandsmitgliedern oder des gesamten Vorstandes und einzelner oder aller Revisoren,
• endgültige Aufnahme von vom Vorstand vorläufig aufgenommenen Mitgliedern,
• grundsätzliche Entscheidung über die Bestellung einer ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführung; die konkrete Personalauswahl erfolgt nach dem Prinzip der Bestenauslese und – soweit öffentliche Mittel in die Finanzierung einfließen – auch unter Beachtung des Besserstellungsverbots durch den Vorstand,
• Billigung des inhaltlichen Rechenschaftsberichts von Vorstand und ggf. Geschäftsführung zum jeweils vergangenen Geschäftsjahr,
• Billigung des vorab versandten Jahresabschlusses,
• Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung auf Antrag der Revisorinnen und Revisoren,
• Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisorinnen und Revisoren sowie Entgegennahme des Prüfberichtes der Revisorinnen und/oder Revisoren,
• Beschluss über das jeweilige inhaltliche Arbeitsprogramm im Geschäftsjahr bzw. für das Folgejahr, wenn die entscheidende Mitgliederversammlung bereits am Ende des Vorjahres stattfindet,
• Beschluss des Wirtschaftsplans für das aktuelle Geschäftsjahr bzw. für das Folgejahr, wenn die entscheidende Mitgliederversammlung bereits am Ende des Vorjahres stattfindet,
• Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks nach entsprechender Ankündigung in der Tagesordnung und vorheriger Versendung des zu ändernden Teils und der neuen Formulierung, die ihn ersetzen soll,
• Änderung der Zweckbestimmung und Auflösung des Vereins,
• grundsätzliche Beschlussfassung über die Einrichtung eines Beirates, dessen konkrete Mitglieder vom Vorstand berufen werden,
• Beitritt zu nationalen und internationalen Organisationen,
• Beschluss über die Beitragsordnung des Vereins und eventuelle Änderungen,
• Beschluss über eine eigene Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung und deren Inhalte,
• Berufungsentscheidungen über vom Vorstand abgelehnte Mitgliedsanträge,
• Berufungsentscheidung über vom Vorstand vorgenommene Ausschlüsse von Mitgliedern.

(9) Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins kann durch Beschluss weitere Aufgaben vorübergehend oder dauerhaft an sich ziehen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Personen.
Die Wirtschaftsförderungs- und Technologietransfer Schleswig-Holstein GmbH gehört dem Vorstand als geborenes Mitglied an.

(2) Den Vorstand nach § 26 BGB bilden

• die bzw. der Vorsitzende,
• die bzw. der 2. Vorsitzende und
• die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister.

Der Vorstand nach § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
Der Verein wird in Rechtsgeschäften durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB vertreten.
Diejenigen Vorstandsmitglieder, die nicht Vorstand nach § 26 BGB sind, bleiben von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen.

(3) Die bzw. der Vorsitzende vertritt nach innen und nach außen soweit sie oder er nicht an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. In diesem Fall wird sie oder er durch die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden, bei deren oder dessen Verhinderung durch die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister vertreten.

(4) Eine eventuelle Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Desgleichen eine eventuelle Beiratsvorsitzende bzw. ein eventueller Beiratsvorsitzender.

(5) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Dieses ist zur ordnungsgemäßen Weiterleitung unverzüglich verpflichtet.

(6) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm obliegen neben der Vertretung des Vereins die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Wahrnehmung aller Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er soll sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist – auch wiederholt – zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bislang amtierende Vorstand kommissarisch im Amt; bis zur Neuwahl eines Vorstandes bleibt seine Vertretungsmacht bestehen.

(8) Der Vorstand tagt nach Bedarf. Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet. Über den Ablauf der Vorstandssitzungen und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das von der Protokollführung und der Sitzungsleitung zu unterschreiben und auf der nächsten Vorstandssitzung förmlich festzustellen ist.

(9) Beschlussfassungen des Vorstands im Umlaufverfahren sind zulässig. Anlass und Ergebnis sind bei der nächsten regulären Vorstandssitzung zu berichten und dort zu protokollieren.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmrechte anwesend oder durch schriftliche Bevollmächtigung eines anwesenden Vorstandsmitgliedes durch das verhinderte Vorstandsmitglied vertreten ist.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern nicht Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorschreiben, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(12) Der Vorstand ist weiterhin verantwortlich für folgende Aufgaben:

• Entscheidung über Aufnahmeanträge von Fördermitgliedern und die vorläufige Aufnahme ordentlicher Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern,
• Bestellung der ehren- oder hauptamtlichen Geschäftsführung sofern die Mitgliederversammlung grundsätzlich die Bestellung einer Geschäftsführung beschlossen und die notwendigen Kosten im Wirtschaftsplan ausgewiesen hat,
• Beschluss über seine Geschäftsordnung und die eines eventuellen Beirates,
• Bestellung der Mitglieder eines eventuellen Beirats,
• inhaltliche und organisatorische Vor- und Nachbereitung von Mitgliederversammlungen, Umsetzung der Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlungen,
• Vorbereitung und Einreichung von Förderanträgen, sofern die Vorhaben im Arbeitsprogramm und Wirtschaftsplan berücksichtigt sind,
• Einwerben von Zuwendungen Dritter,
• Abschluss von Kooperationsverträgen mit Dritten sofern die notwendigen Kosten im Wirtschaftsplan ausgewiesen sind,
• Erhebung von Teilnahmegebühren und Eintrittsgeldern nach Anlass, Höhe und Verwendung für besondere Veranstaltungen als anteiliger Kostendeckungsbeitrag.

(13) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.

(14) Der Vorstand und die Revisorinnen und Revisoren können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes insgesamt oder einzeln vor Ablauf der jeweiligen Wahlzeit abgewählt werden.
Die Abwahl kann nur auf einer satzungsgemäß geladenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der entsprechende Tagesordnungspunkt auf der an alle Mitglieder versandten Tagesordnung steht.
Der entsprechende Tagesordnungspunkt kann auch von Seiten des Vorstandes für die Tagesordnung vorgeschlagen werden.
Der entsprechende Tagesordnungspunkt muss vom Vorstand in den Vorschlag für die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich die Aufnahme verlangt.
Auf der Mitgliederversammlung haben die Antragstellerinnen und Antragsteller das Recht und die Pflicht ihren Abwahlantrag sachlich zu begründen.

Richtet sich der Abwahlantrag gegen die oder den 1. Vorsitzenden, obliegt die Versammlungsleitung zu diesem Punkt der oder dem 2. Vorsitzenden.

Richtet sich der Abwahlantrag gegen beide und eventuelle weitere Vorstandsmitglieder, bestimmt der Vorstand eine nicht von einem Abwahlantrag betroffene Versammlungsleitung aus seiner Mitte.

Richtet sich der Abwahlantrag gegen den gesamten Vorstand, ist von der Mitgliederversammlung vor der Beratung des Abwahlantrages eine Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt zu wählen.

Die Abwahl erfolgt im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums, andernfalls bedarf ein erfolgreicher Abwahlantrag einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten.

Bei unbegründeten Abwahlanträgen können die jeweiligen Antragsteller im Anschluss an die Beratung durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 8 Geschäftsführung

(1) Der Verein kann eine ehren- oder hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Geschäftsführung sind vertraglich und über eine konkrete Geschäftsführungsdienstanweisung zu regeln.

(2) Die Geschäftsführung ist nicht Mitglied des Vorstandes, sie hat keinen Organstatus. Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil, sie ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

§ 9 Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre mindestens zwei Revisorinnen oder Revisoren. Wiederwahl ist zulässig.
Die Revisorinnen oder Revisoren sind nicht an Weisungen des Vorstandes gebunden.
Vorstand und eventuelle Geschäftsführung haben sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Revisorinnen oder Revisoren dürfen das ordnungsgemäße Handeln des Vorstandes und das gesamte Kassen- und Rechnungswesen des Vereins prüfen sowie dessen Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben, den Auflagen öffentlicher Bewilligungen, den Vorgaben der Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes.

(3) Sie berichten der Mitgliederversammlung jeweils nach den Jahresberichten des Vorstandes und dem jeweiligen Jahresabschluss über das Ergebnis ihrer Prüfungen.
Der schriftliche Prüfbericht ist zum Protokoll zu nehmen.

(4) Sofern ihre Prüfungsergebnisse dem nicht entgegenstehen, empfehlen sie auf der Mitgliederversammlung die Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “Auflösung des Vereins” stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,

• wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• wenn es von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt sein Vermögen an eine durch die die Auflösung oder Aufhebung beschließende Mitgliederversammlung festzulegende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Die begünstigte Institution hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, einschließlich der Studierendenhilfe, zu verwenden.

(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte den Vorstand nach § 26 BGB als Liquidator, der für den Verein in der Abwicklung handelt.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Der auf der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung vorzunehmen, wenn in der Gründungssatzung enthaltene Regelungen einer Eintragung in das Vereinsregister oder einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen.

(2) Der Vorstand wird beauftragt, mit der F&E-GmbH der Fachhochschule Kiel eine Kooperationsvereinbarung zur Vereinsgeschäftsführung und der Einbindung des Vereinsvorstandes bei zukünftigen inhaltlichen Änderungsanträgen gegenüber der Innovationsbank Schleswig-Holstein abzuschließen.

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